Recht und Widerspruch
Wenn ein Bescheid des Jobcenters Ihrer Ansicht nach fehlerhaft ist, haben Sie das Recht, diesem zu widersprechen. Besteht lediglich Erklärungsbedarf oder haben Sie Fragen zum Bescheid können Sie sich an unsere Service-Hotline unter 03741 23 2600 wenden oder Sie vereinbaren einen Gesprächstermin.
Bitte haben Sie bei der Terminvereinbarung das Ende der gesetzlichen Widerspruchsfrist im Blick, denn ein solches Gespräch ersetzt nicht die Widerspruchseinlegung. Wird ein Widerspruch erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingelegt, ist dieser unzulässig.
Nutzen Sie bei Bedarf gerne die folgendenen Informationen der Bundesagentur für Arbeit:
Bürgergeld: Antrag und Bescheid
Inkasso-Service: Leistungen zurückzahlen
Widerspruchsverfahren
Sollten Sie mit einer Entscheidung des Jobcenters Vogtland nicht einverstanden sein, können Sie Widerspruch einlegen. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid informiert darüber. Bitte benennen Sie den zu prüfenden Bescheid genau und begründen Sie den Widerspruch wenn möglich. Damit wir Ihren Widerspruch zügig bearbeiten können, geben Sie bitte die Nummer Ihrer Bedarfsgemeinschaft oder Ihre persönliche Kundennummer an.
Widerspruch beim Jobcenter einlegen
Wer kann einen Widerspruch einlegen?
Der Widerspruch kann durch jede betroffene Person oder durch einen von dieser bevollmächtigten Dritten erhoben werden. Bei Erstattungsbescheiden ist zu beachten, dass jede betroffene Person, an die ein Bescheid gerichtet ist, diesen selbst anfechtet. Für Minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter.
Welche Fristen gibt es und was ist zu beachten?
Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Bescheid bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bitte beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheides.
Wurde der Bescheid vom Jobcenter Vogtland erlassen, ist der Widerspruch an das Jobcenter Vogtland zu richten. Ist der Bescheid vom Inkasso-Service der Agentur für Arbeit Recklinghausen erlassen worden, ist der Widerspruch an den Inkasso Service zu richten. Bitte beachten Sie die im Briefkopf benannte Stelle und deren Adresse.
Formen des Widerspruchs
Gemäß der Rechtsfolgenbelehrung im Bescheid kann jede betroffene Person oder ein von dieser bevollmächtigter Dritter innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Für minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter.
Dafür stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:
1. Elektronisch
Der Widerspruch kann elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form übermittelt werden. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter Widerspruch beim Jobcenter einlegen.
Bitte nutzen Sie bevorzugt die Möglichkeit, den Widerspruch per eService „Widerspruch einlegen“ direkt und auf schnellstem Wege online einzulegen. Dies setzt eine Registrierung/Anmeldung in einem Benutzerkonto voraus. Zusätzlich besteht die Möglichkeit Informationen zu einem bereits erhobenen Widerspruch nachzureichen sowie Dokumente hochzuladen.
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Hinweis zur Postfachnachricht Ein Widerspruch per Postfachnachricht erfüllt die Formerfordernisse des § 84 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der Regel nicht, da der erforderliche elektronische Identitätsnachweis nicht erbracht wird. Nutzen Sie anstelle einer Postfachnachricht vorrangig den vorgenannten eServices „Widerspruch einlegen“, da hier die Identität nachgewiesen wird. |
Weitere Möglichkeiten
Sie können den Widerspruch auch auf anderen gesicherten Wegen einreichen. Einige davon richten sich zusätzlich an Dritte, die in Ihrem Namen Widerspruch einlegen. Dazu gehören zum Beispiel Rechtsanwält*innen, Betreuer*innen, Organisationen, Unternehmen oder Vereine.
- Übermittlung an das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPO)
Der Widerspruch muss dafür als elektronisch signierte Erklärung vorliegen. Sie können diesen über ein elektronisches Postfach versenden, das für die Übermittlung zugelassen ist. Dazu gehören:
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- Besonderes elektronisches Bürger- und Organisationspostfach (eBO)
- Mein Justizpostfach (MJP)
- Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)
- E-Mail-Versand
Bitte senden Sie Ihren Widerspruch per E-Mail ausschließlich über die hier genannten Wege. Nur so stellen Sie sicher, dass Ihre Daten geschützt sind. Zudem muss das Jobcenter bei einer ungesicherten E-Mail Ihre Identität nochmals schriftlich bestätigen lassen. Möchten Sie den Widerspruch per E-Mail übermitteln, können Sie dies auf folgendem Weg tun:
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- E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur: Verfügen Sie über eine qualifizierte elektronische Signatur (QES), können Sie Ihren Widerspruch per E-Mail versenden.
2. Schriftlich
Der Widerspruch ist bitte an das im Dokumentenkopf genannte Jobcenter zu richten.
3. Zur Niederschrift
Das im Dokumentenkopf genannte Jobcenter kann auch aufgesucht und der Widerspruch dort schriftlich aufgenommen werden. Für eine Niederschrift fragen Sie bitte Widerspruchsfrist wahrend einen Termin über die Service-Hotline unter 03741 23 2600 an.
Widerspruch gegen einen Erstattungsbescheid
Soweit sich der Widerspruch gegen eine Erstattungsforderung richtet, besteht für die Dauer des Widerspruchsverfahrens nach § 86a Sozialgerichtsgesetz sogenannte aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass bis zur Entscheidung über den Widerspruch keine Zahlungen geleistet werden müssen. Sollte zwischenzeitlich eine Zahlungsmitteilung oder Mahnung ergehen, ist diese gegenstandslos. Im Fall einer Vollstreckungsankündigung setzen Sie sich bitte sofort mit dem Forderungsmanagement in Verbindung.
Prüfung und Entscheidung im Widerspruchsverfahren
In der Rechtsbehelfsstelle des Jobcenters Vogtland wird die Entscheidung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht nochmals überprüft und abschließend über Ihren Widerspruch entschieden. Hat sich Ihr Widerspruchsanliegen zwischenzeitlich erledigt, können Sie den Widerspruch schriftlich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zurücknehmen.
Ist Ihr Widerspruch erfolgreich, ergeht ein Abhilfebescheid. Bei Teil- oder Nichterfolg erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid. Sie haben dann die Möglichkeit, diese Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen, wenn Sie nicht einverstanden sind. Bei welchem Gericht Sie wann und wie die Klage einreichen können, entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Widerspruchsbescheides.
Die Rechtsbehelfsstelle entscheidet auch abschließend über einen beim Inkasso-Service erhobenen Widerspruch, soweit ein Bescheid des Inkasso-Service das Jobcenter Vogtland im Rahmen des Forderungseinzuges betrifft und dieser mit Widerspruch angefochten wurde. Der Inkasso-Service nimmt lediglich gemäß übertragener Aufgabe die Prüfung und Entscheidung über eine sogenannte Vorwegabhilfe (Erfolgsprüfung des Widerspruches) vor. Er gibt gegenüber dem Jobcenter Vogtland auch eine Stellungnahme ab. Führte die Vorwegabhilfe durch den Inkasso-Service nicht zum unmittelbaren Erfolg, trifft die Entscheidung über den Widerspruch das Jobcenter Vogtland abschließend selbst.
Welche Aufgaben der Inkasso-Service übernimmt erfahren Sie auf unserer Seite Übertragung von Aufgaben und Befugnissen.
Online-Zustellung von Widerspruchsbescheiden
Möchten Sie zukünftig die Möglichkeit der Online-Zustellung von Widerspruchsbescheiden nutzen, setzt dies Ihre Einwilligung in Ihrem Benutzerkonto voraus. Die Zustimmung ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden.
Pflichten während eines Verfahrens
Beachten Sie bitte, dass auch während eines laufenden Widerspruchsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens alle Melde- und Mitwirkungspflichten gelten. Auf der Website der Bundesagentur für Arbeit Rechte, Pflichten und Leistungsminderungen erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie haben, wenn Sie Bürgergeld erhalten.