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Voraussetzungen für Grundsicherungsgeld

Sie können Grundsicherungsgeld auf Antrag erhalten, wenn Sie erwerbsfähig und leistungsberechtigt sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie einer Beschäftigung nachgehen oder arbeitslos sind. Ein Anspruch auf Grundsicherungsgeld kann bestehen, wenn Sie folgende Bedingungen erfüllen:

  • Sie sind mindestens 15 Jahre alt und Sie haben die Altersgrenze für Ihre Rente noch nicht erreicht.
  • Sie wohnen in Deutschland und haben hier Ihren Lebensmittelpunkt.
  • Sie sind erwerbsfähig. Das heißt, Sie können mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten.
  • Sie oder Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind hilfebedürftig. Das bedeutet, dass Sie Ihren Lebensunterhalt oder den Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können.

Was der Begriff "Bedarfsgemeinschaft" bedeutet, erfahren Sie im Lexikon der Bundesagentur für Arbeit.

Vermögen und Einkommen

Grundsicherungsgeld erhalten nur hilfebedürftige Personen. Bevor Sie Leistungen vom Jobcenter bekommen, müssen Sie zuerst Ihre eigenen Mittel einsetzen, um Ihren Lebensunterhalt zu sichern. Beim Vermögen werden altersabhängige Freibeträge berücksichtigt, die ab Beginn des Monats greifen, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird:

  • bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres: 5.000 Euro,
  • ab dem 31. Lebensjahr: 10.000 Euro,
  • ab dem 41. Lebensjahr: 12.500 Euro,
  • ab dem 51. Lebensjahr: 20.000 Euro.

Nicht als Vermögen berücksichtigt werden zum Beispiel angemessener Hausrat, ein angemessenes Auto oder die Altersvorsorge. Eine selbst bewohnte Immobilie bleibt für die Dauer der einjährigen Karenzzeit (unabhängig von ihrer Größe) geschützt.


Neue Regelungen beim Vermögen ab 1. Juli 2026:

Vermögensprüfung für alle Weiterbewilligungsanträge mit Beginn ab 1. Juli 2026

Einkommensanrechnung

Wenn Sie einen Antrag auf Grundsicherungsgeld stellen, müssen Sie auch Ihr Einkommen vollständig angeben. Bei der Berechnung des Grundsicherungsgeldes wird das Einkommen von Ihnen und allen weiteren Mitgliedern Ihrer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt. Je nach Einkommensart und Einkommenshöhe werden verschiedene Freibeträge sowie Ausgaben vom Einkommen abgezogen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Merkblatt Bürgergeld.

Mit dem Freibetragsrechner der Servicestelle SGB II können Sie unverbindlich mit wenigen Klicks feststellen, wie hoch Ihr Freibetrag ist. Bitte beachten Sie, dass der Freibetragsrechner nur eine erste Orientierung bietet. Eine rechtsverbindliche Berechnung erfolgt ausschließlich durch das Jobcenter.

Vorrangige Leistungen

Um über den Antrag auf Grundsicherungsgeld entscheiden zu können, muss das Jobcenter prüfen, ob Sie oder ein Mitglied Ihrer Bedarfsgemeinschaft eventuell Ansprüche auf finanzielle Hilfen oder Unterstützung bei anderen Einrichtungen oder Trägern haben. Leistungen wie zum Beispiel Kindergeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld sind vorrangig gegenüber dem Grundsicherungsgeld zu beantragen. Mehr Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite Vorrangige Leistungen.

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