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Recht und Widerspruch

Wenn ein Bescheid des Jobcenters Ihrer Ansicht nach fehlerhaft ist, haben Sie das Recht, diesem zu widersprechen. Besteht lediglich Erklärungsbedarf oder haben Sie Fragen zum Bescheid können Sie sich an unsere Service-Hotline unter 03741 23 2600 wenden oder Sie vereinbaren einen Gesprächstermin. Die Terminvergabe erfolgt über unseren Dienst Online-Terminvereinbarung oder telefonisch über die Service-Hotline. Bitte haben Sie bei der Terminvereinbarung das Ende der gesetzlichen Widerspruchsfrist im Blick, denn ein solches Gespräch ersetzt nicht die Widerspruchseinlegung. Wird ein Widerspruch erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist eingelegt, ist dieser unzulässig.

Nutzen Sie bei Bedarf gerne die folgendenen Informationen der Bundesagentur für Arbeit: 

Bürgergeld: Antrag und Bescheid

Widerspruchsverfahren

Sollten Sie mit einer Entscheidung des Jobcenters Vogtland nicht einverstanden sein, können Sie Widerspruch einlegen. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid informiert darüber. Bitte benennen Sie den zu prüfenden Bescheid genau und begründen Sie den Widerspruch wenn möglich. Damit wir Ihren Widerspruch zügig bearbeiten können, geben Sie bitte die Nummer Ihrer Bedarfsgemeinschaft oder Ihre persönliche Kundennummer an.

Wer kann einen Widerspruch einlegen?

Der Widerspruch kann durch jede betroffene Person oder durch einen von dieser bevollmächtigten Dritten erhoben werden. Bei Erstattungsbescheiden ist zu beachten, dass jede betroffene Person, an die ein Bescheid gerichtet ist, diesen selbst anfechtet. Für Minderjährige oder nicht geschäftsfähige Personen handelt deren gesetzlicher Vertreter.

Welche Fristen gibt es und was ist zu beachten?

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem Ihnen der Bescheid bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 36a Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist beträgt bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate. Bitte beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Bescheides.

Wurde der Bescheid vom Jobcenter Vogtland erlassen, ist der Widerspruch an das Jobcenter Vogtland zu richten. Ist der Bescheid vom Inkasso-Service der Agentur für Arbeit Recklinghausen erlassen worden, ist der Widerspruch an den Inkasso Service zu richten. Bitte beachten Sie die im Briefkopf benannte Stelle und deren Adresse. 

Unterschreiben Sie den Widerspruch handschriftlich.

Formen des Widerspruchs

Gemäß der Rechtsfolgenbelehrung im Bescheid stehen für die Erhebung eines Widerspruchs grundsätzlich folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

1. Auf elektronischem Weg

Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist nach § 36a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zulässig, soweit der Empfänger (Jobcenter Vogtland) hierfür einen Zugang eröffnet.

  • Über das Kundenportal der Bundesagentur für Arbeit. Dafür wird ein neuer elektronischer Personalausweis (nPA) oder eine eID-Karte oder ein elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) benötigt. Hierbei kann die Funktion "Widerspruch einlegen" über die Internetseite https://www.arbeitsagentur.de/eservices genutzt werden. Außerdem ist die Anmeldung mit dem eigenen Benutzernamen und Passwort erforderlich.

Sie können einen Widerspruch online einlegen oder Informationen und Unterlagen zu einem bereits eingelegten Widerspruch online nachreichen. Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite Digitale Services. Davon ausgenommen sind Widersprüche gegen Inkasso-Bescheide (zum Beispiel Mahngebühren, Stundung, Erlass, Haftungsbescheid Erbe). Ein handschriftliches Unterzeichnen des Widerspruchs entfällt, da die Authentifizierung am Ende des Online-Widerspruchs die Unterschrift ersetzt.

  • Durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an die im Briefkopf genannte Stelle. Hierfür wird eine qualifizierte elektronische Signaturkarte benötigt.

Die Erhebung eines Widerspruchs per E-Mail ohne Unterschrift (Nachweis der Identität) genügt nicht dem Formerfordernis. Verfügen Sie nicht über die Möglichkeit der qualifizierten Signatur sollten Sie eine der weiteren alternativ genannten Möglichkeiten nutzen.

  • Durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung, wenn die im Briefkopf genannte Stelle (Jobcenter Vogtland) ebenfalls über eine De-Mail-Adresse verfügt. Dafür wird eine De-Mail-Adresse benötigt.

Das Jobcenter Vogtland verfügt nicht über eine De-Mail-Adresse und wird daher nicht im Teilnehmerverzeichnis https://de-mail.info geführt. Ein Widerspruch kann daher nicht auf diesem Weg übermittelt werden.

  • Durch Übermittelung mittels elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, über ein EGVP-Postfach oder das besondere Anwaltspostfach (beA) an das im SAFE-Verzeichnis (sichere Verzeichnisdienste) gelistete besondere Behördenpostfach (beBPo) der im Briefkopf genannten Stelle. Dafür wird ein EGVP-Postfach beziehungsweise ein besonderes Anwaltspostfach benötigt. 

Das Jobcenter Vogtland nimmt am elektronischen Rechtsverkehr teil. Informationen zu EGVP finden Sie auf der Internetseite https://egvp.justiz.de

2. Schriftlich oder zur Niederschrift

Der Widerspruch kann schriftlich bei der im Briefkopf genannten Stelle eingelegt werden. Auch kann die im Briefkopf genannte Stelle aufgesucht und der Widerspruch dort schriftlich aufgenommen werden.

Sie können Ihren unterschriebenen Widerspruch per Post oder durch Einwurf in den Hausbriefkasten im Jobcenter Vogtland einreichen. Des Weiteren kann der Widerspruch im Jobcenter Vogtland zur Niederschrift aufgenommen werden. Für eine Niederschrift fragen Sie bitte frühzeitig einen Termin über die Service-Hotline unter 03741 23 2600 an.

Widerspruch gegen einen Erstattungsbescheid

Soweit sich der Widerspruch gegen eine Erstattungsforderung richtet, besteht für die Dauer des Widerspruchsverfahrens nach § 86a Sozialgerichtsgesetz sogenannte aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass bis zur Entscheidung über den Widerspruch keine Zahlungen geleistet werden müssen. Sollte zwischenzeitlich eine Zahlungsmitteilung oder Mahnung ergehen, ist diese gegenstandslos. Im Fall einer Vollstreckungsankündigung setzen Sie sich bitte sofort mit dem Forderungsmanagement in Verbindung.

Prüfung und Entscheidung im Widerspruchsverfahren

In der Rechtsbehelfsstelle des Jobcenters Vogtland wird die Entscheidung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht nochmals überprüft und abschließend über Ihren Widerspruch entschieden. Hat sich Ihr Widerspruchsanliegen zwischenzeitlich erledigt, können Sie den Widerspruch schriftlich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens zurücknehmen. 

Ist Ihr Widerspruch erfolgreich, ergeht ein Abhilfebescheid. Bei Teil- oder Nichterfolg erhalten Sie einen Widerspruchsbescheid. Sie haben dann die Möglichkeit, diese Entscheidung gerichtlich überprüfen zu lassen, wenn Sie nicht einverstanden sind. Bei welchem Gericht Sie wann und wie die Klage einreichen können, entnehmen Sie bitte der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Widerspruchsbescheides.  

Die Rechtsbehelfsstelle entscheidet auch abschließend über einen beim Inkasso-Service erhobenen Widerspruch, soweit ein Bescheid des Inkasso-Service das Jobcenter Vogtland im Rahmen des Forderungseinzuges betrifft und dieser mit Widerspruch angefochten wurde. Der Inkasso-Service nimmt lediglich gemäß übertragener Aufgabe die Prüfung und Entscheidung über eine sogenannte Vorwegabhilfe (Erfolgsprüfung des Widerspruches) vor. Er gibt gegenüber dem Jobcenter Vogtland auch eine Stellungnahme ab. Führte die Vorwegabhilfe durch den Inkasso-Service nicht zum unmittelbaren Erfolg, trifft die Entscheidung über den Widerspruch das Jobcenter Vogtland abschließend selbst.

Welche Aufgaben der Inkasso-Service übernimmt erfahren Sie auf unserer Seite Übertragung von Aufgaben und Befugnissen

Online-Zustellung von Widerspruchsbescheiden

Möchten Sie zukünftig die Möglichkeit der Online-Zustellung von Widerspruchsbescheiden nutzen, setzt dies Ihre Einwilligung in Ihrem Benutzerkonto voraus.

Anmeldung jobcenter.digital

Pflichten während eines Verfahrens

Beachten Sie bitte, dass auch während eines laufenden Widerspruchsverfahrens oder gerichtlichen Verfahrens alle Melde- und Mitwirkungspflichten gelten. Auf der Website der Bundesagentur für Arbeit Rechte, Pflichten und Leistungsminderungen erfahren Sie, welche Rechte und Pflichten Sie haben, wenn Sie Bürgergeld erhalten.

Weitere Informationen

Bundesagentur für Arbeit: Inkasso-Service - Wie Sie richtig reagieren

Gesetzestext: Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)

Gesetzestext: Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Bürgergeld

Gesetzestext: Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) - Arbeitsförderung

Gesetzestext: Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Gesetzestext: Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

Gesetzestext: Sozialgerichtsgesetz

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