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Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach § 116 SGB X

Wesentliche übertragene Aufgaben und Befugnisse

  • Befugnis zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche der Träger der Grundsicherung gegenüber dem/den Schadensersatzpflichtigen und eintrittspflichtigen Versicherungen.
  • Befugnis, alle zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Informationen einzuholen und den Sachverhalt zu ermitteln. Dies beinhaltet insbesondere
    • Ermittlung/Befragung beim Leistungsberechtigten/durch das Ereignis Geschädigten
    • Beantragen von Akteneinsicht im Namen des Jobcenters
  • Befugnis, im Namen des Jobcenters Verhandlungen mit Anspruchsgegner und eintrittspflichtigen Versicherungen zu führen und Vergleiche zur abschließenden Erledigung der übergegangenen Ansprüche zu schließen. Die Befugnis zum Abschluss von Vergleichen steht unter der Bedingung, dass die Betragsgrenzen des geltenden Delegationskonzepts beachtet werden und dass vor Vergleichsabschluss ggf. die Zustimmung des Jobcenters und/oder des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt wird.
  • In Fällen mit Auslandsbezug die Befugnis, Dritte mit Unterstützungsleistungen zur Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus übergegangenem Recht im Ausland zu beauftragen.
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