Vom Bürgergeld zur Grundsicherung
Der Deutsche Bundestag hat eine Reform der Grundsicherung für Arbeitsuchende beschlossen. Die wesentlichen Änderungen sollen zum 1. Juli 2026 in Kraft treten. Ab dann erhalten Leistungsberechtigte nicht mehr Bürgergeld sondern Grundsicherungsgeld.
Änderungen in der Arbeitsvermittlung
- Vermittlung in Arbeit hat Vorrang: Künftig soll der Fokus stärker auf der nachhaltigen Vermittlung in Arbeit und Ausbildung liegen. Es soll immer zunächst geprüft werden, ob ein Mensch direkt in Arbeit vermittelt werden kann – oder ob eine Förderung zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, zum Beispiel eine Weiterbildung oder Qualifizierung, für eine dauerhafte Eingliederung erfolgversprechender ist. Dies gilt insbesondere für Menschen unter 30 Jahren, aber auch alle anderen können natürlich gefördert werden.
- Erziehende werden frühzeitig in die Beratung und Vermittlung einbezogen. Das ist bereits ab dem vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes möglich, sofern die Kinderbetreuung gesichert ist. Ab dann gilt die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Teilnahme an Integrations- und Sprachkursen als zumutbar.
- Gesundheitliche Einschränkungen werden bei der der Beratung und Vermittlung in Arbeit stärker berücksichtigt.
Änderungen bei Mitwirkungspflichten und Leistungsminderungen
Für Leistungsberechtigte, die wie bisher, mit dem Jobcenter zusammenarbeiten, wird sich durch die neuen Regelungen nichts ändern.
- Der Kooperationsplan bleibt erhalten und bildet die Grundlage für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit. Wer jedoch grundlos nicht bereit ist, sich an seinen Teil der Vereinbarung zu halten, soll künftig über einen Verwaltungsakt zur Mitwirkung verpflichtet werden können. Das Schlichtungsverfahren für Kooperationspläne entfällt.
- Bei Pflichtverletzungen, wenn zum Beispiel Bewerbungen ausbleiben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt wird, kann der Regelbedarf direkt um 30 Prozent für drei Monate gemindert werden – die bisherige Staffelung entfällt.
- Auch bei wiederholten Meldeversäumnissen werden die Minderungen verschärft. Ab dem zweiten grundlos verpassten Termin greift eine Minderung des Regelbedarfs von 30 Prozent für einen Monat. Wenn ohne Grund drei aufeinanderfolgende Termine nicht wahrgenommen werden, kann der Leistungsanspruch vollständig entfallen.
Änderungen bei den Geldleistungen
- Bei den Wohnkosten wird eine Obergrenze eingeführt, die auch während der einjährigen Karenzzeit gilt. Im ersten Jahr des Leistungsbezugs wird höchstens das eineinhalbfache der üblichen Angemessenheitsgrenze gezahlt. Für die Obergrenze gelten enge Ausnahmen, insbesondere werden Bedarfsgemeinschaften mit Kindern geschützt.
- Beim Vermögen wird die bisher geltende Karenzzeit abgeschafft. Auch die Freibeträge für das Vermögen werden neu geregelt. Die Höhe des Schonvermögens knüpft zukünftig an das Lebensalter an.
Mehr Informationen und weitere neue Regelungen finden Sie auf der Seite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.