Sprungziele
Inhalt

Mehrbedarfe

Aufgrund besonderer Lebensumstände können Sie einen Anspruch auf einen Mehrbedarf haben. Mehrbedarfe sind nicht durch den Regelbedarf abgedeckt und können in folgenden Fällen berücksichtigt werden:

  • Mehrbedarf für werdende Mütter
    Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Als Nachweis dient der Mutterpass.

  • Mehrbedarf für Alleinerziehende
    Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen haben Anspruch auf einen Mehrbedarf. Bei Alleinerziehenden ist die Höhe des Mehrbedarfs abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder.

  • Mehrbedarf für erwerbsfähige Menschen mit Behinderungen
    Für erwerbsfähige Menschen mit Behinderungen wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfe im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe) erhalten. Bitte legen Sie einen entsprechenden Nachweis vor.

  • Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung
    Bei Personen, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe berücksichtigt. Bitte reichen Sie als Nachweis die vollständig ausgefüllte Anlage zur Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung (MEB) mit der Bestätigung Ihres Arztes im Jobcenter ein. 

  • Mehrbedarf für Warmwasser
    Es wird ein Mehrbedarf anerkannt, wenn Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (zum Beispiel über elektrische Durchlauferhitzer und Boiler). Die Höhe des Mehrbedarfes richtet sich nach dem Alter der leistungsberechtigten Personen und dem für sie maßgebenden Regelbedarf. Höhere Aufwendungen werden nur berücksichtigt, wenn sie durch eine separate Meßeinrichtung nachgewiesen werden.

  • Unabweisbare, besondere Bedarfe
    Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht, zum Beispiel Kosten der Wahrnehmung des Umgangsrechts mit dem Kind, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Mehrbedarf anerkannt. Bitte reichen Sie dazu die vollständig ausgefüllte Anlage zur Gewährung eines unabweisbaren besonderen Bedarfs (BB) mit entsprechenden Nachweisen im Jobcenter ein.

nach oben zurück