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Einmalige Leistungen

Auf Antrag kann Ihnen das Jobcenter einmalige Leistungen nach § 24 Absatz 3 Sozialgesetzbuch II gewähren. Diese einmaligen Leistungen sind nicht vom Regelbedarf umfasst und werden als Beihilfe erbracht. 

Folgende Leistungen können beantragt werden:

  • Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
  • Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
  • Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Einmalige Leistungen können auch Personen erhalten, die kein Bürgergeld beziehen. Voraussetzung ist, dass ihr Einkommen oder Vermögen nicht ausreicht, um den besonderen Bedarf zu decken.

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