Sprungziele
Inhalt

Übertragung von Aufgaben und Befugnissen

Das Jobcenter Vogtland kann nach § 44b Absatz 4 Satz 1 SGB II einzelne Aufgaben durch seine Träger wahrnehmen lassen. Für die Entscheidung, ob und welche Aufgaben durch einen der Träger wahrgenommen werden, ist nach § 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 SGB II die Trägerversammlung zuständig.

Die Trägerversammlung des Jobcenters Vogtland hat am 27.12.2024 die Übertragung von operativen Aufgaben und den dafür erforderlichen hoheitlichen Befugnissen auf die Bundesagentur für Arbeit sowie die Annahme von Serviceangeboten der Bundesagentur für Arbeit durch die Geschäftsführerin des Jobcenters Vogtland beschlossen. 

Folgende Aufgaben und hoheitliche Befugnisse werden für die Dauer vom 01.01.2025 bis 31.12.2025 übertragen:

Ausbildungsvermittlung (mit gemeinsamen Arbeitgeberservice)

Wesentliche übertragene Aufgaben und Befugnisse

  • Durchführung und Dokumentation eines Profilings mit Erhebung der vermittlungsrelevanten Stärken, gesundheitlichen Voraussetzungen und unter Berücksichtigung spezifischer kultureller Kompetenzen.
  • Feststellung von Ausbildungsreife und Berufseignung und Vermittelbarkeit
  • Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Stellengesuchs Typ Ausbildung / duales Studium und Besprechung des Veröffentlichungsstatus für die vorliegenden Berufswünsche
  • Regelmäßige Überprüfung und Nachhaltung der vereinbarten Zielsetzungen, Berufswünsche, Suchstrategien und Aktivitäten
  • Bei Bedarf Vorbereitung und Abstimmung der Einschaltung der Fachdienste Ärztlicher Dienst und/oder Berufspsychologischer Service (z. B. zur Beurteilung von vermittlungsrelevanten Stärken und Schwächen oder zur Eignungsklärung) mit dem Jobcenter und Auswertung der Ergebnisse mit der Bewerberin bzw. dem Bewerber
  • Akquisition von Ausbildungsstellenangeboten
  • Entgegennahme und Betreuung aller gemeldeten Ausbildungsstellenangebote; Erstellung eines aussagefähigen Ausbildungsstellenangebotes gemäß Vereinbarung mit dem Arbeitgeber
  • Unterbreitung von Stellenangeboten (SteA) mittels Vermittlungsvorschlägen (VV) ggf. mit entsprechender Rechtsfolgebelehrung und Stellenempfehlungen (SE) durch die Berufsberatung vor dem Erwerbsleben und den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit
  • Ergebnis-/Erfolgsüberprüfung und Nachbetrachtung unterbreiteter Vermittlungsvorschläge/Stellenempfehlungen; Information des Jobcenters bei Verdacht auf einen Sanktionstatbestand
  • Beratung von Arbeitgebern u.a zur Besetzung von offenen Ausbildungsstellen, Förderleistungen, Bewerberpotentialen
  • Dokumentation aller beratungs-, vermittlungs- und förderrelevanten Sachverhalte
  • Regelmäßiger fallbezogener Informationsaustausch und Abstimmung mit dem Jobcenter, insbesondere bei Förder-/Unterstützungsbedarf oder bei fehlender Mitwirkung

Es gilt die Zusatzvereinbarung zur Durchführung der Ausbildungsvermittlung für ausbildungssuchende erwerbsfähige leistungsberechtigte junge Menschen zwischen dem Jobcenter Vogtland und der Agentur für Arbeit Plauen vom 03.01.2025, die den Umfang der Übertragung regelt. 

Forderungseinzug (Inkasso, mit Unterhaltsheranziehung)

Wesentliche übertragene Aufgaben und Befugnisse

Der Fachbereich Inkasso übernimmt ab dem Zeitpunkt der Zahlungsgestörtheit einer Forderung (einschließlich der Forderungen aus rückständigem Unterhalt) alle notwendigen Aufgaben, die bis zum endgültigen Abschluss eines Einziehungsverfahrens notwendig werden.

Die Serviceleistung umfasst - abhängig vom jeweiligen Einzelfall - insbesondere nachfolgend aufgeführte Tätigkeiten:

  • automatisierte Mahnprozesse
    • arbeitstäglicher Mahnlauf
    • automatisierte Erstellung von Zahlungserinnerungen
    • automatisierte Erstellung der Mahnschreiben inklusive Hinweis auf Vollstreckungsmaßnahmen im Fall der Nichtzahlung (Vollstreckungsandrohung)
    • Berechnung von Mahngebühren und deren eindeutige Zuordnung zu einem Einziehungsfall
    • Erstellung von Bearbeitungshinweisen für das Jobcenter
    • Erstellung von Arbeitslisten für die individuelle Kontaktaufnahme mit den Anspruchsgegenerinnen und Anspruchsgegnern
  • individueller Kontakt mit Anspruchsgegnerinnen und Anspruchsgegnern
    • Entgegennahme der Anrufe, E-Mails oder Schreiben der Anspruchsgegnerinnen und Anspruchsgegnern mit der Bitte um Stundung, Teilzahlungen bzw. Erlass, Zahlungserleichterungen (OWiG)
    • Entgegennahme von Vergleichsangeboten der Anspruchsgegnerinnen und Anspruchsgegner, in der Regel im Rahmen von gerichtlichen und außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nach dem Zehnten Teil der InsO
    • individuelle Kontaktaufnahme (telefonisch und/oder schriftlich) mit Anspruchsgegnerinnen und Anspruchsgegnern nach Ausbleiben der Zahlung zum vorgegebenen Fälligkeitstermin mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung mit der Anspruchsgegnerinnen oder dem Anspruchsgegnern über die Erfüllung ihre Schuld zu erreichen
    • Prüfung und Dokumentation der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen)
    • Auskünfte im Zusammenhang mit dem Einziehungsverfahren (telefonisch oder schriftlich)
  • Treffen von haushaltsrechtlichen Entscheidungen im Rahmen der übertragenen Bewirtschaftungsbefugnisse
    • Entscheidung in Form einer Stundung bis einschließlich 30.000 Euro
    • Entscheidung über (Teil-)Erlass der Forderung bis einschließlich 15.000 Euro (Verzichtsbetrag)
    • Entscheidung über befristete oder unbefristete Niederschlagungen bis einschließlich 50.000 Euro
    • Abschluss von Vergleichen, in der Regel im Rahmen von gerichtlichen und außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nach dem Zehnten Teil der InsO bis einschließlich 15.000 Euro (Verzichtsbetrag).

Hinweis: Der Inkasso-Service entscheidet im Rahmen der ihm übertragenen Betragsgrenzen über Vergleichsangebote, Stundungs- und (Teil-) Erlassanträge. Sofern ein Angebot angenommen oder einem Antrag stattgegeben werden soll, erfolgt dies im Einvernehmen mit dem Jobcenter. Vom Inkasso-Service entschiedene und vorgenommene Niederschlagungen werden nach Ablauf der vereinbarten Frist (siehe Regelungen der Zusatzverwaltungsvereinbarung) wirksam. Die Beteiligung des Jobcenters hinsichtlich anzustrebender Vergleiche oder Stundungen wird regelmäßig über das Fachverfahren ARS-Modul FINKA sichergestellt. Einzelheiten zum Beteiligungsverfahren bei haushaltsrechtlichen Entscheidungen sind der Zusatzverwaltungsvereinbarung zu entnehmen.

  • Annahme von freiwilligen Zahlungen aus unpfändbarem Einkommen und Vermögen
  • individueller Kontakt mit Dritten
    • Erstellung von Vormerkungs- sowie Verrechnungsersuchen
    • Weitergabe von Aufrechnungserklärungen des Schuldners an die anordnende Stelle (Verzicht auf Aufrechnungsschutz)
    • notwendige Adressermittlung im Rahmen des Einziehungsverfahrens
    • Einholung von Auskünften bei öffentlichen Registern (zum Beispiel Ausländerzentralregister, Kraftfahrtbundesamt)
  • Auskünfte im Zusammenhang mit dem Einziehungsverfahren (telefonisch oder schriftlich)
  • bei Eingang Widerspruch gegen einen vom Inkasso-Service erlassenen Verwaltungsakt
    • Prüfung und Entscheidung über Vorwegabhilfe
    • Bei Abhilfe: Weitergabe der getroffenen Abhilfeentscheidung an die Rechtsbehelfsstelle des Jobcenters zur Kenntnis und Kostenentscheidung
    • Bei Nicht-Abhilfe: Abgabe des Widerspruchs an die Rechtsbehelfsstelle des Jobcenters zur Entscheidung über den Widerspruch, im Nachgang ggf. Abhilfe auf Wunsch der Rechtsbehelfsstelle des Jobcenters, Stellungnahme gegenüber der Rechtsbehelfsstelle des Jobcenters
  • Einleitung von öffentlich-rechtlichen und zivilrechtlichen Zwangsvollstreckungen
    • Erteilung der Vollstreckungsanordnung über die Schnittstelle DAVOS (Datenaustausch Vollstreckung ohne Schriftverkehr)
    • automatische Minderung des Vollstreckungsbetrages bei Teilzahlung
    • Vollstreckungsersuchen zur Grenzausschreibung
    • Erteilung des Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher
    • Antrag auf Vollstreckungen in Forderungen der Anspruchsgegnerinnen und Anspruchsgegner
      • Pfändung von Arbeitseinkommen
      • Antrag nach § 850 Absatz 4 Zivilprozessordnung (ZPO)
      • Antrag auf Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen
      • Antrag auf Zusammenrechnung Arbeitseinkommen und Sozialleistung
      • Kontenpfändung
      • Pfändung von Ansprüchen aus einer Kapitallebensversicherung
      • Pfändung bei Unterhaltsansprüchen, § 850d ZPO
      • Prüfung § 850f Absatz 2 ZPO bei Deliktforderungen zur Herabsetzung der Pfändungsfreigrenzen
    • Antrag auf Vollstreckung von unbeweglichen Sachen
      • Eintragung einer Zwangssicherungshypothek
      • ggf. Antrag auf Zwangsversteigerung
      • ggf. Antrag auf Zwangsverwaltung
    • Antrag auf Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c ZPO, § 284 Abgabenordnung - AO)
  • Beendigung der Vollstreckung
    • Auswertung des zurückgereichten Vollstreckungsvorgangs
    • neue Vollstreckungsanträge
  • Entscheidung über die Fortführung des Einziehungsverfahrens
    • befristete Niederschlagung
    • unbefristete Niederschlagung
  • Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung
    • Abschluss von Vergleichen im Rahmen von Insolvenzplanverfahren nach dem Sechsten Teil der InsO sowie gerichtlichen und außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nach dem Zehnten Teil der InsO bis einschließlich 15.000 Euro (Verzichtsbetrag)
    • Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
      • Anmeldung zur Insolvenztabelle
      • Hinweis auf Deliktforderung (§ 302 Nummer 1 InsO)
      • Überwachung des Verfahrens
      • Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung
    • Restschuldbefreiung angekündigt
      • Überwachung von Zahlungseingängen in der Wohlverhaltensperiode
      • Überwachung der Obliegenheiten des Schuldners
      • ggf. Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung (Obliegenheitsverletzungen)
      • nach Zuerkennung Restschuldbefreiung (Gerichtsbeschluss) unbefristete Niederschlagung
  • Weiterverfolgung gegen mögliche Erben
    • Erbenermittlung
    • Anhörung des Erben mit erster Zahlungsaufforderung
    • Prüfung ggf. erhobener Einwände
    • Erlass des Haftungsbescheides
    • Weiterverfolgung, ggf. zwangsweise Durchsetzung, der Forderung
  • Haftung von Unternehmen
    • Gesellschafterhaftung
  • Versenden von Informationsschreiben an volljährig gewordene Anspruchsgegnerinnen und Anspruchsgegner über die Möglichkeit der Einrede der beschränkten Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB. Das Schreiben wird nicht bei Forderungen gegen volljährig gewordene Kundinnen und Kunden aus rückständigem Unterhalt verschickt.
  • Forderungsverjährung
    • Prüfung der Verjährung im laufenden Einziehungsverfahren, ggf. Korrektur der in ERP hinterlegten Verjährungsfrist, ggf. Einleitung erforderlicher Maßnahmen, die den Neubeginn der Verjährung auslösen
    • Bearbeitung von Verjährung bedrohter Forderungen, ggf. Korrektur der in ERP hinterlegten Verjährungsfrist, ggf. Einleitung erforderlicher Maßnahmen, die den Neubeginn der Verjährung auslösen
    • Bearbeitung von verjährten Forderungen im laufenden Einziehungsverfahren

Hinweise: Die Verjährung von Forderungen ist zu berücksichtigen, wenn die Anspruchsgegnerin oder der Anspruchsgegner die Einrede der Verjährung erhoben hat, § 214 Absatz 1 BGB. In diesen Fällen wird die Forderung unbefristet niedergeschlagen. Sofern Anspruchsgegnerinnen oder Anspruchsgegner von verjährten Forderungen die Einrede der Verjährung nicht erhoben haben, werden sie mit Zahlungserinnerung an ihre Zahlungsverpflichtung erinnert. Mahnungen und Vollstreckungsersuchen zu verjährten Forderungen erfolgen nicht.

Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach § 116 SGB X

Wesentliche übertragene Aufgaben und Befugnisse

  • Befugnis zur außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche der Träger der Grundsicherung gegenüber dem/den Schadensersatzpflichtigen und eintrittspflichtigen Versicherungen
  • Befugnis, alle zur Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Informationen einzuholen und den Sachverhalt zu ermitteln. Dies beinhaltet insbesondere
    • Ermittlung/Befragung beim Leistungsberechtigten/durch das Ereignis Geschädigten
    • Beantragen von Akteneinsicht im Namen des Jobcenters
  • Befugnis, im Namen des Jobcenters Verhandlungen mit Anspruchsgegner und eintrittspflichtigen Versicherungen zu führen und Vergleiche zur abschließenden Erledigung der übergegangenen Ansprüche zu schließen. Die Befugnis zum Abschluss von Vergleichen steht unter der Bedingung, dass die Betragsgrenzen des geltenden Delegationskonzepts beachtet werden und dass vor Vergleichsabschluss ggf. die Zustimmung des Jobcenters und/oder des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) eingeholt wird.
  • In Fällen mit Auslandsbezug die Befugnis, Dritte mit Unterstützungsleistungen zur Geltendmachung und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus übergegangenem Recht im Ausland zu beauftragen


Folgende Aufgaben und hoheitliche Befugnisse werden für die Dauer vom 01.01.2025 bis 31.12.2027 übertragen:

Ärztliche Begutachtung und Beratung SGB II

Wesentliche übertragene Aufgaben und Befugnisse

  • Abgabe ärztlicher Stellungnahmen auf Basis ärztlicher Untersuchungen von Kundinnen und Kunden des Jobcenters und/oder auf Basis vorliegender Unterlagen
  • Vorschlag und Vereinbarung verbindlicher Termine zur Durchführung von Untersuchungen, zur Begutachtung und/oder zur Beratung im Namen des Jobcenters
  • Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Kundinnen und Kunden sowie auf etwaige Rechtsfolgen im Falle einer schuldhaften Säumnis im Namen des Jobcenters (Rechtsfolgenbelehrung)
  • Beiziehung aller für die ärztliche Begutachtung oder Beratung erforderlichen Unterlagen unter Einholung des Einverständnisses der Kundinnen und Kunden (z.B. Einverständnis mit der Begutachtung und der Erhebung der hierfür erforderlichen Daten/Einholung von Informationen bei anderen Stellen, Schweigepflichtentbindungserklärungen)
  • im Bedarfsfall Anforderung von Befunden sowie Gutachten bei anderen Stellen und - soweit erforderlich - die Veranlassung einer Begutachtung durch eine andere Stelle im Auftrag des Jobcenters
  • Einladung und Durchführung von Trainings von Kundinnen / Kunden zu Präventionsmaßnahmen im Hinblick auf körperliche und psychische Gesundheitsaspekte

Berufspsychologischer Service

Übertragen werden diejenigen Befugnisse des Jobcenters, die für eine Durchführung der Dienstleistungen, die der psychologische Fachdienst anbietet, um die Jobcenter (gE) bei der Erfüllung Ihrer eigenen Aufgaben im Rahmen der Beratung und Vermittlung von Kundinnen und Kunden zu unterstützen, erforderlich sind.

Übertragen werden insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:

  • die Befugnis, die Dienstleistungen des Berufspsychologischen Service im Auftrag des Jobcenters durchzuführen,
  • die Befugnis, im Namen des Jobcenters verbindlich Termine zur Durchführung der Dienstleistungen des Berufspsychologischen Service und die Einladung mit der von der Auftraggeberin bzw. vom Auftraggeber des Jobcenters ausgewählten Rechtsfolgenbelehrung zu versehen. Bei konkreten Rückfragen zur Rechtsfolgebelehrung oder zu leistungsrechtlichen Konsequenzen für den Fall eines schuldhaften Versäumnisses wird an das Jobcenter verwiesen.
  • die Befugnis, alle für die Durchführung der Dienstleistungen des Berufspsychologischen Service erforderlichen Erklärungen (z.B. Einverständniserklärung zur Durchführung der Dienstleistung und der Erhebung der hierfür erforderlichen Daten/Einholung von Informationen, Befunden und/oder Gutachten, sofern nötig auch bei anderen Stellen, Schweigepflichtentbindungserklärungen) im Auftrag des Jobcenters einzuholen.
  • die Befugnis, die bei der Ausführung des Auftrages anfallenden Daten (s. vorgenannte Punkte) für die jeweils geltende Aufbewahrungsfrist speichern zu dürfen.
nach oben zurück